Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
a)  | jungen Menschen;  | |||||||||
b)  | Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen);  | |||||||||
c)  | Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen setzen und junge Menschen begleiten;  | |||||||||
d)  | Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im § 5 Abs 2 angeführten Gebieten widmen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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