§ 7 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Förderungsempfänger

§ 7

Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

a)

jungen Menschen;

b)

Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen);

c)

Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen betreuensetzen und junge Menschen begleiten;

d)

Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im § 5 Abs 2 angeführten Gebieten widmen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Förderungsempfänger

§ 7

Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

a)

jungen Menschen;

b)

Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen);

c)

Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen betreuensetzen und junge Menschen begleiten;

d)

Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im § 5 Abs 2 angeführten Gebieten widmen.

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