§ 26 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Übernachten

 

§ 26

 

(1) Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen zu übernachten.

(2) Abs 1 gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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