§ 39a Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung Getränke gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der §§ 36, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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