§ 44 Sbg. JG § 44

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Jugendförderungsgesetz, LGBl Nr 47/1983, und das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985, LGBl Nr 104, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1995 und der Kundmachung LGBl Nr 47/1995 außer Kraft.

(3) Die Aufnahmen von Jugendorganisationen in den Landes-Jugendbeirat gemäß § 11 Abs. 2 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes gelten als solche gemäß § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die auf Grund des § 9 Abs. 8 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geschaffene Geschäftsordnung des Landes-Jugendbeirates gilt als Geschäftsordnung auf Grund des § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(4) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geführte Liste gilt als solche gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(5) Entscheidungen auf Grund der §§ 8 Abs. 2 oder 3 dritter Satz, 9 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 des Salzburger Jugendschutzgesetzes 1985 gelten als Entscheidungen auf Grund der §§ 29 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, 30 Abs. 3 bzw 34 Abs. 3 dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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