§ 13 Sbg. HG § 13

Salzburger Höhlengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs. 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG) ist;

2.

die erforderliche Verlässlichkeit besitzt;

3.

die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;

4.

die notwendige fachliche Befähigung durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 2 nachweist.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Salzburger Landesregierung als Vorsitzendem und drei weiteren fachkundigen BeisitzernFachlich befähigt sind Personen, die einschließlich ihrer Vertreterdas erforderliche praktische und theoretische Wissen für die Tätigkeit des Höhlenführers aufweisen und dies durch das erfolgreiche Ablegen von der Landesregierung bestellt werden. Die Prüfung ist öffentlich und mündlich abzuhalten, besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil und umfaßt folgende PrüfungsgegenständePrüfungen zu jedenfalls folgenden Prüfungsgegenständen nachweisen:

1.

theoretisch:Höhlenschutz- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen in Salzburg;

a) Höhlenrecht einschließlich der wichtigsten Vorschriften aus sachverwandten Rechtsbereichen, insbesondere Naturschutzrecht, Wasserrecht, Jagdrecht, Denkmalschutzgesetz, Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970;
b) wissenschaftliche Höhlenkunde und grundlegende Erkenntnisse über die Höhlen Österreichs und der benachbarten Gebiete, insbesondere aber über solche im Land Salzburg;

2.

wissenschaftliche Höhlenkunde und grundlegende Erkenntnisse über die Höhlen Österreichs und der benachbarten Gebiete;

2. praktisch:
a) praktische Höhlenkunde (Höhlenbefahrungstechnik und Grundzüge der Höhlenvermessung, Handhabung der Befahrungsgeräte, Orientierung im Gelände);

3.

praktische Höhlenkunde (Höhlenbefahrungstechnik und Grundzüge der Höhlenvermessung, Handhabung der Befahrungsgeräte, Orientierung im Gelände);

b) Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen im alpinen Bereich und in Höhlen, Höhlenrettungswesen, Grundwissen über mögliche gesundheitliche Probleme bei Höhlenbesuchern einschließlich deren psychologischer Betreuung sowie sprachliches Ausdrucksvermögen.

4.

Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen im alpinen Bereich und in Höhlen, Höhlenrettungswesen, Grundwissen über mögliche gesundheitliche Probleme bei Höhlenbesuchern sowie sprachliches Ausdrucksvermögen.

Näheres kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975.

Durch Verordnung der Landesregierung können detailliertere Bestimmungen zum erforderlichen Prüfungsumfang geregelt werden.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;

b)

die rechtskräftige Entziehung der Unternehmerbewilligung gemäß § 27 Abs. 4;

c)

die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz, die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder tierschutzrechtliche Vorschriften;

d)

gerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entziehungen und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinn der lit. a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.

(4) Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des § 10 Abs. 5. Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.

(5) Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs. 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).

(6) Bei der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Höhlenführer zu führen.

Stand vor dem 31.10.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.10.2018

(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs. 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG) ist;

2.

die erforderliche Verlässlichkeit besitzt;

3.

die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;

4.

die notwendige fachliche Befähigung durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 2 nachweist.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Salzburger Landesregierung als Vorsitzendem und drei weiteren fachkundigen BeisitzernFachlich befähigt sind Personen, die einschließlich ihrer Vertreterdas erforderliche praktische und theoretische Wissen für die Tätigkeit des Höhlenführers aufweisen und dies durch das erfolgreiche Ablegen von der Landesregierung bestellt werden. Die Prüfung ist öffentlich und mündlich abzuhalten, besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil und umfaßt folgende PrüfungsgegenständePrüfungen zu jedenfalls folgenden Prüfungsgegenständen nachweisen:

1.

theoretisch:Höhlenschutz- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen in Salzburg;

a) Höhlenrecht einschließlich der wichtigsten Vorschriften aus sachverwandten Rechtsbereichen, insbesondere Naturschutzrecht, Wasserrecht, Jagdrecht, Denkmalschutzgesetz, Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970;
b) wissenschaftliche Höhlenkunde und grundlegende Erkenntnisse über die Höhlen Österreichs und der benachbarten Gebiete, insbesondere aber über solche im Land Salzburg;

2.

wissenschaftliche Höhlenkunde und grundlegende Erkenntnisse über die Höhlen Österreichs und der benachbarten Gebiete;

2. praktisch:
a) praktische Höhlenkunde (Höhlenbefahrungstechnik und Grundzüge der Höhlenvermessung, Handhabung der Befahrungsgeräte, Orientierung im Gelände);

3.

praktische Höhlenkunde (Höhlenbefahrungstechnik und Grundzüge der Höhlenvermessung, Handhabung der Befahrungsgeräte, Orientierung im Gelände);

b) Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen im alpinen Bereich und in Höhlen, Höhlenrettungswesen, Grundwissen über mögliche gesundheitliche Probleme bei Höhlenbesuchern einschließlich deren psychologischer Betreuung sowie sprachliches Ausdrucksvermögen.

4.

Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen im alpinen Bereich und in Höhlen, Höhlenrettungswesen, Grundwissen über mögliche gesundheitliche Probleme bei Höhlenbesuchern sowie sprachliches Ausdrucksvermögen.

Näheres kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975.

Durch Verordnung der Landesregierung können detailliertere Bestimmungen zum erforderlichen Prüfungsumfang geregelt werden.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;

b)

die rechtskräftige Entziehung der Unternehmerbewilligung gemäß § 27 Abs. 4;

c)

die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz, die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder tierschutzrechtliche Vorschriften;

d)

gerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entziehungen und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinn der lit. a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.

(4) Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des § 10 Abs. 5. Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.

(5) Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs. 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).

(6) Bei der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Höhlenführer zu führen.

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