§ 1 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

Zielsetzung

 

§ 1

 

Dieses Gesetz dient der Erfassung, der Bewahrung und dem Schutz der im Land Salzburg gelegenen Höhlen einschließlich ihrer Umgebung und ihres natürlichen Inhaltes, ihrer besonderen Lebensräume und ihrer hydrologischen Verhältnisse sowie der Verbesserung des Verständnisses für den Wert der Höhlen in der Öffentlichkeit. Hiebei ist, soweit erforderlich, auch auf andere öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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