§ 10 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Höhlenexpeditionen

 

§ 10

 

(1) Höhlenexpeditionen (§ 3) bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Das Ansuchen um Erteilung dieser Bewilligung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Bezeichnung der Höhle bzw. des Gebietes, in dem die Höhle liegt;

b)

voraussichtlicher Zeitpunkt und geplante Dauer der Expedition;

c)

Zweck der Expedition;

d)

Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der mitwirkenden Personen;

e)

die Zustimmung des Grundeigentümers des Höhleneinganges.

(3) Die Landesregierung hat bei der Erteilung der Bewilligung die zur Abwehr drohender Gefahren notwendigen Verfügungen zu treffen sowie Vorschreibungen im Sinne des § 25 Abs. 2 zu erlassen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

a)

es für die Erhaltung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes geboten erscheint;

b)

es zur Vorbereitung oder Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen oder Vermessungen sowie zur Vornahme von Erhaltungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen notwendig ist;

c)

es zur Vorbereitung oder Durchführung einer anderweitigen Expedition notwendig ist, wobei jenem Vorhaben der Vorzug einzuräumen ist, das eher öffentlichen Interessen dient; ist eine derartige Bewertung nicht möglich, gebührt der Vorzug jener Expedition, um die zuerst bei der Behörde angesucht wurde;

d)

andere, besonders wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

(4) Der Bescheid nach Abs. 3 ist einem Zustellungsbevollmächtigten, bei Fehlen eines solchen der im Ansuchen zuerst genannten Person, wenn dies nicht möglich ist, einer anderen an der Expedition teilnehmenden Person mit Wirkung für die übrigen zuzustellen. Der Bescheid ist mit den Lichtbildausweisen der Teilnehmer unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Expedition auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) vorzuweisen.

(5) Jede an der Höhlenexpedition mitwirkende Person hat auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten sowie

a)

jede Zerstörung oder Beeinträchtigung der Höhle im Sinne dieses Gesetzes mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und dafür zu sorgen, daß keine Höhleninhalte beschädigt oder aus der Höhle entfernt werden und kein Unrat oder Müll in der Höhle zurückbleibt;

b)

der allgemeinen Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 nachzukommen sowie alle sonstigen erheblichen Umstände und Ergebnisse der Expedition der Landesregierung mitzuteilen (Befahrungsbericht). Ein Befahrungsbericht kann der Landesregierung auch von einem zustellungsbevollmächtigten Teilnehmer im Namen aller Teilnehmer übermittelt werden.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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