§ 16 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Hilfskräfte

 

§ 16

 

(1) Sofern im Bewilligungsbescheid nach § 14 Abs. 1 oder in der Betriebsordnung nach § 15 nicht anderes bestimmt ist, können in Schauhöhlen unter Verantwortung des Betriebsleiters neben Höhlenführern auch andere Personen (Hilfskräfte) für die Durchführung von Höhlenführungen herangezogen werden.

(2) Derartige Hilfskräfte dürfen Höhlenführungen in Schauhöhlen nur durchführen, wenn sich der Betriebsleiter von ihrer körperlichen und geistigen Eignung überzeugt, sie über ihre Rechte und Pflichten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. entsprechend der Bewilligung und der Betriebsordnung unterrichtet hat, und auch sonst keine offenkundigen Hinderungsgründe gegeben sind.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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