§ 8 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Befristeter Höhlenschutz

 

§ 8

 

(1) Zur vorläufigen Sicherung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes, zur Vorbereitung oder Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen, Vermessungen oder im öffentlichen Interesse gelegener Befahrungen sowie zur Vornahme von Erhaltungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen können mit Verordnung der Landesregierung zeitlich befristete Schutzvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 verfügt werden. Insbesondere kann festgelegt werden, daß jede Veränderung der Höhlen, von Teilen oder Inhalten derselben einschließlich ihrer näheren Umgebung sowie auch das Betreten der Höhlen selbst untersagt ist.

(2) Für das Verfahren zur Erlassung einer derartigen Verordnung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Wirksamkeit der Schutzvorschriften mit dem Tag der Kundmachung der beabsichtigten Verordnung in der Salzburger Landes-Zeitung beginnt. Diese Kundmachung ist zu widerrufen, wenn die Absicht zur Erlassung der Verordnung weggefallen ist. Abgesehen vom Widerruf oder dem tatsächlichen Inkrafttreten der Verordnung, verliert die Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung ein Jahr nach ihrem Erscheinen ihre Wirksamkeit.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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