§ 17 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

4. Abschnitt

 

Dokumentation und Forschung

 

Höhlenregister

 

§ 17

 

Die Landesregierung hat ein Höhlenregister zu führen, in dem alle bekannten Höhlen mit einer Kennzahl festzuhalten sind. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangende Meldungen nach § 9 sind unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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