§ 11 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Stimmkarte

§ 11

(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 3634 bis 38 der Salzburger Landtagswahlordnung 197836 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat auf der Vorderseite dendie in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden) festgelegten Aufdruck zu tragen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

Stimmkarte

§ 11

(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 3634 bis 38 der Salzburger Landtagswahlordnung 197836 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat auf der Vorderseite dendie in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden) festgelegten Aufdruck zu tragen.

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