(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsBauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.Die Paragraphen 6, Absatz 4 a und 33a ... mehr lesen...
(1)Absatz einsKuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bet... mehr lesen...
Anl. 7 heute Anl. 7 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 7 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 6 heute Anl. 6 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 6 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 5 heute Anl. 5 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 5 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 4 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 3 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 1 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 34 Abs 1 und 1a, 36 Abs 1, 43 Abs 6, 44 Abs 4, 45 Abs 4, 54 Abs 1, 59 Abs 5, 60 Abs 1, 74a Abs 3, 102, 104 Abs 4 und die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft.Die Paragraphen 34, Absatz eins und 1a, 36 Absatz eins,, 43 Absa... mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
Paragraph 110,(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt1.Ziffer einsbei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;2.Ziffer 2bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;3.Ziffer 3bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 14 Abs 3 LTWO fallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehö... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowi... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5 LTWO, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens acht Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl die Namen der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der Parteien, die sie zur Wahl vorgeschlagen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.(2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor de... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;b)L... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.(2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindev... mehr lesen...
(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im § 58 Abs. 2 angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleich... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. Ist die Identität des Wählers gemäß Paragraph 58, festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehb... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3) oder der zur elektronischen Führung des Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmäch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entspre... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahl... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrößere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.(2)Absatz 2Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Geb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein in einer Parteiliste enthaltener Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 37 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlen... mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehör... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.(1a)Absatz eins aBis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zuläs... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.(2)Absatz 2Anspru... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spä... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag um 24:00 Uhr seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991) hat.Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten W... mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...
Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 17 Absatz 4,, 21a, 24 bis 27, 31 Absatz 3 und 4, 32 Absatz eins, sowie 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Mindeststandards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.(2)Absatz 2Personen, die einen Kunden in einer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:1.Ziffer einsder pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung fest... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2024 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 35/2020 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 3 und 40 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 40 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 42 Abs. ... mehr lesen...
Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Novelle LGBl Nr 13/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Infor... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Kundmachung BGBl I Nr 75/2023;Gewerbeordnung 1994 – Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs 3, 5 Abs 3, 6 Abs 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Dem Ansuchen sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikation... mehr lesen...
Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 4 gültig von 01.02.2009 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 11... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 3 gültig von 01.09.1985 bis 30.06.2024 mehr lesen...
Anl. 2 heute Anl. 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 2 gültig von 01.09.1985 bis 30.06.2024 mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 1 gültig von 01.09.1985 bis 30.06.2024 mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen;b)Litera bdie Summe der ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfache... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.(2)Absatz 2Wird eine S... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Absatz 2, ausgestellt worden is... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.(2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.(2)Absatz 2Der Antrag muss a)Litera avon der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a ... mehr lesen...
(1)Absatz einsStimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bau und wesentliche Umbau folgender Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenrechtsbehörde:1.Ziffer einsLandesstraßen,2.Ziffer 2Gemeindestraßen,3.Ziffer 3öffentliche Interessentenstraßen und4.Ziffer 4dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen, die eine zumindest einer La... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart not... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.(2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.(3)Absatz 3Hiedurch werden die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbild... mehr lesen...