§ 5 Stmk. WFG 1993 Förderungsvoraussetzungen

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen darf nur erfolgen, wenn

1.

das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm sowie Schadstoffe und Beeinträchtigungendie Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz aufweist;

2.

in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen vorhanden sind;

3.

die städtebauliche und baukünstlerische Qualität des Bauvorhabens durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, gesichert wird;

4.

die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluß an einen öffentlichen Kanal oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage erfolgt;

5.

die Energieversorgung dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, LGBl. Nr. 29/1984, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht;

6.

unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche Schallschutz bei gewöhnlicher Nutzung ein ungestörtes Wohnen ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht;

7.

die Raumheizung grundsätzlich über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgt; diese muß besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann;

8.

auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wird, indem bauliche Barrieren vermieden sowie mindestens 25 % der Gesamtwohnnutzfläche und mindestens 25 % der Anzahl der Wohnungen nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau errichtet werden; insbesondere müssen bei den Gebäuden der Eingang und das Erdgeschoß stufenlos erreichbar sein; wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen und eine für einen Rollstuhl ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen; in Gebäuden mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen ist ein Personenaufzug einzubauen; ausgenommen Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit und drei oberirdischen Geschoßen, bei denen eine planliche Vorsorge für eine allfällige nachträgliche Errichtung ausreichend ist; in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Gebäuden in Hanglage, kann sich die stufenlose Erreichbarkeit auf Teile des Gebäudes beschränken;

9.

bei Vorliegen einer von der Gemeinde oder dem Sozialhilfeverband bekanntgegebenen Nachfrage nach Behindertenwohnungen zumindest eine Wohnung im Einvernehmen mit dem Behinderten und dem Sozialhilfeverband behindertengerecht ausgeführt wird;

10.

die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten, außer bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen in bestehenden Gebäuden, zusammen höchstens folgende Prozentsätze der Fixbeträge gemäß § 10 einschließlich allfälliger Zuschläge und zuzüglich der Umsatzsteuer betragen

10%,

25% in begründeten Ausnahmefällen,

30% bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz;

dem Voreigentümer oder Vermittler des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes darf weder ein Planungsauftrag noch ein Eintrittsrecht zum Preis des Billigstbieters eingeräumt werden;

11.

die Beteiligung der Wohnungsbewerber zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist; zu diesem Zweck ist grundsätzlich vor Ausstellung der Förderungszusicherung die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses nachzuweisen. Bei Errichtung von Mietwohnungen kann davon abgesehen werden, wenn der Förderungswerber nachweist, daß die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit Ausnahme der Z 9 und 11 auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Z 6 bis 11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.

(3) Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn die effektiven Kosten und die Rückzahlungsbedingungen dieser Darlehen (Abstattungskredite) den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen. Dabei können die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), der mit der Gewährung verbundene Arbeitsaufwand und das Risiko angemessen berücksichtigt werden.

(4) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen kann davon abhängig gemacht werden, daß der von den Bewohnern zu tragende Aufwand für die Wohnung bzw. den Heimplatz einen die finanzielle Belastbarkeit durchschnittlicher Bevölkerungskreise entsprechenden Betrag nicht überschreitet.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 98/2016

Stand vor dem 26.07.2016

In Kraft vom 14.05.2015 bis 26.07.2016

(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen darf nur erfolgen, wenn

1.

das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm sowie Schadstoffe und Beeinträchtigungendie Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz aufweist;

2.

in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen vorhanden sind;

3.

die städtebauliche und baukünstlerische Qualität des Bauvorhabens durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, gesichert wird;

4.

die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluß an einen öffentlichen Kanal oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage erfolgt;

5.

die Energieversorgung dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, LGBl. Nr. 29/1984, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht;

6.

unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche Schallschutz bei gewöhnlicher Nutzung ein ungestörtes Wohnen ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht;

7.

die Raumheizung grundsätzlich über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgt; diese muß besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann;

8.

auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wird, indem bauliche Barrieren vermieden sowie mindestens 25 % der Gesamtwohnnutzfläche und mindestens 25 % der Anzahl der Wohnungen nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau errichtet werden; insbesondere müssen bei den Gebäuden der Eingang und das Erdgeschoß stufenlos erreichbar sein; wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen und eine für einen Rollstuhl ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen; in Gebäuden mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen ist ein Personenaufzug einzubauen; ausgenommen Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit und drei oberirdischen Geschoßen, bei denen eine planliche Vorsorge für eine allfällige nachträgliche Errichtung ausreichend ist; in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Gebäuden in Hanglage, kann sich die stufenlose Erreichbarkeit auf Teile des Gebäudes beschränken;

9.

bei Vorliegen einer von der Gemeinde oder dem Sozialhilfeverband bekanntgegebenen Nachfrage nach Behindertenwohnungen zumindest eine Wohnung im Einvernehmen mit dem Behinderten und dem Sozialhilfeverband behindertengerecht ausgeführt wird;

10.

die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten, außer bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen in bestehenden Gebäuden, zusammen höchstens folgende Prozentsätze der Fixbeträge gemäß § 10 einschließlich allfälliger Zuschläge und zuzüglich der Umsatzsteuer betragen

10%,

25% in begründeten Ausnahmefällen,

30% bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz;

dem Voreigentümer oder Vermittler des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes darf weder ein Planungsauftrag noch ein Eintrittsrecht zum Preis des Billigstbieters eingeräumt werden;

11.

die Beteiligung der Wohnungsbewerber zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist; zu diesem Zweck ist grundsätzlich vor Ausstellung der Förderungszusicherung die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses nachzuweisen. Bei Errichtung von Mietwohnungen kann davon abgesehen werden, wenn der Förderungswerber nachweist, daß die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit Ausnahme der Z 9 und 11 auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Z 6 bis 11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.

(3) Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn die effektiven Kosten und die Rückzahlungsbedingungen dieser Darlehen (Abstattungskredite) den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen. Dabei können die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), der mit der Gewährung verbundene Arbeitsaufwand und das Risiko angemessen berücksichtigt werden.

(4) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen kann davon abhängig gemacht werden, daß der von den Bewohnern zu tragende Aufwand für die Wohnung bzw. den Heimplatz einen die finanzielle Belastbarkeit durchschnittlicher Bevölkerungskreise entsprechenden Betrag nicht überschreitet.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 98/2016

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