§ 6 T-KFAG Überweisung der Abgabenbeträge, Einhebungsvergütung, Zweckwidmung

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.

(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.

(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden AbgabenbeträgenAbgabenerträgen sind 10 vv.H. H. dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsfür soziale Zwecke zu überweisenverwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 35/197931, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2017

(1) Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.

(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.

(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden AbgabenbeträgenAbgabenerträgen sind 10 vv.H. H. dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsfür soziale Zwecke zu überweisenverwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 35/197931, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

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