§ 4 T-KFAG Behörden

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Abgabenbehörde erster Instanz nach diesem Gesetz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt. Berufungsbehörde und, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.

(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:

a)

die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;

b)

die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;

c)

die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;

d)

Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Abgabenbehörde erster Instanz nach diesem Gesetz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt. Berufungsbehörde und, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.

(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:

a)

die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;

b)

die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;

c)

die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;

d)

Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.

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