§ 9 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.

(2) Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des TourismusverbandesTourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich auf dem Post-Postweg oder auf elektronischem Weg und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und insbesonderegegebenenfalls die Anzahl der zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. WeitersGleichzeitig ist die Einberufung anauf der bzw. an den Amtstafeln der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens 2 Wochen kundzumachen. Der Anschlag an der Amtstafel hat mindestens 2 Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf ErsuchenHomepage des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung kann zusätzlich durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk erfolgen. DieTourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung kann dabei unterbleibenzu veröffentlichen.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 8Anm.: entfallen) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 8) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.

(2) Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des TourismusverbandesTourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich auf dem Post-Postweg oder auf elektronischem Weg und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und insbesonderegegebenenfalls die Anzahl der zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. WeitersGleichzeitig ist die Einberufung anauf der bzw. an den Amtstafeln der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens 2 Wochen kundzumachen. Der Anschlag an der Amtstafel hat mindestens 2 Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf ErsuchenHomepage des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung kann zusätzlich durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk erfolgen. DieTourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung kann dabei unterbleibenzu veröffentlichen.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 8Anm.: entfallen) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 8) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten