§ 9 Stmk. TG 1992

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.

(2) Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.“

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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