§ 14a Stmk. TG 1992 Ausübung des Wahlrechts

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn die/der Wahlberechtigte von ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin, von ihrer eingetragenen Partnerin/von seinem eingetragenen Partner, einem volljährigen Familienangehörigen oder von ihrem Lebenspartner/von seiner Lebenspartnerin vertreten wird, diese Person einem Mitglied der Wahlkommission bekannt ist und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur einen Wahlberechtigten vertreten.

(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.

(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010

In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
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