§ 14 Stmk. TG 1992 Wahl durch die Vollversammlung

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden die Wahlkommission.

(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe. Wählbar sind nur die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2, im Falle von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen deren Vertreter bzw. die von den Mitgliedern Bevollmächtigten. Für die Wählbarkeit gelten sinngemäß die Bestimmungen der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 2009 und der Gemeindewahlordnung Graz 1992, in ihren jeweils geltenden Fassungen, ausgenommen jedoch die Bestimmungen über das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde bzw. einer Gemeinde des Tourismusverbandes und einer bestimmten Staatsbürgerschaft.

(3) Die einzelnen Beitragsgruppen werden zu drei Wahlvorschlagsgruppen zusammengefaßt, wobei die gesetzlichen Mitglieder in der Beitragsgruppe 1 die erste, die gesetzlichen Mitglieder in den Beitragsgruppen 2 und 3 die zweite und die übrigen gesetzlichen Mitglieder die dritte Wahlvorschlagsgruppe bilden. Ist ein gesetzliches Mitglied in mehreren Beitragsgruppen beitragspflichtig, so gehört es jener Wahlvorschlagsgruppe an, die der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe entspricht.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, spätestens bis zum fünften Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse, des Tourismusverbandes einen schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine Wahlvorschlagsgruppe einzubringen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muß mindestens die Namen von zwei und darf höchstens die Namen von so vielen wählbaren Personen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in dieser Wahlvorschlagsgruppe zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs. 2 wählbar ist und ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt. Der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die gültigen Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.

(5) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Wahlvorschlagsgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 4 dritter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, so ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekanntzugeben.

(6) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder der Tourismuskommission ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Tourismuskommission densleben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied der Tourismuskommission, so ist die am Wahlvorschlag erstangeführte Person gewählt; entfallen auf einen Wahlvorschlag zwei (drei usw.) Mitglieder der Tourismuskommission, so ist die am Wahlvorschlag erst- und zweit- (dritt- usw.) angeführte Person gewählt. Wird für eine Wahlvorschlagsgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.

(7) Werden Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 nicht eingebracht, so sind die Mitglieder der Tourismuskommission nach folgendem Verfahren zu wählen: Jeder Wähler hat vier Namen von Mitgliedern des Tourismusverbandes untereinander auf den Stimmzettel zu setzen. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig, wenn wenigstens eine wählbare Person unzweifelhaft bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von Personen, die nicht wählbar sind, so gelten diese Namen als nicht beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel angeführter Name eine zu wählende Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt, gilt dieser Name ebenfalls als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die erforderliche Anzahl hinaus auf den Stimmzetteln stehen; hiebei sind die Namen von oben nach unten zu zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl zu Tourismuskommissionsmitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(8) Die Wahl hat wahlvorschlagsgruppenweise, beginnend mit der Wahlvorschlagsgruppe, die am wenigsten Mitglieder umfaßt, zu erfolgen. Bereits als Mitglieder der Tourismuskommission Gewählte sind nicht neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer anderen Wahlvorschlagsgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied der Tourismuskommission. Ist durch den Ausfall eines solchen Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, so ist in der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe nach den vorstehenden Bestimmungen ein neues Ersatzmitglied zu wählen. Personen, die zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Tourismuskommission gewählt werden, haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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