§ 17 Stmk. TG 1992

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.

(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.

(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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