§ 21 Stmk. TG 1992

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Tourismusverbände.

(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß

1.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge, die Genehmigung der darin vorgesehenen Ausgaben, die Errichtung und die Auflassung einer Geschäftsstelle, der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener, die gemäß § 12 Z 3 der Beschlussfassung der Vollversammlung bedürfen), die Begründung bzw. Auflösung der Dienstverhältnisse des Personals des Tourismusverbandes und die Festsetzung seiner Bezüge, die Bestellung, Kündigung und Entlassung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Bezüge der Tourismuskommission vorbehalten ist.

2.

(Anm.: entfallen)

3.

zu einem Beschluss der Tourismuskommission die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a gewählten als auch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gemäß § 13 Abs. 3 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten, jedoch für den Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener gemäß § 12 Z 3), die Bestellung, Kündigung und Entlassung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und die Festsetzung ihrer/seiner Bezüge die Zustimmung von zwei Drittel sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a gewählten als auch die Zustimmung von zwei Drittel der gemäß § 13 Abs. 3 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist;

4.

(Anm.: entfallen)

5.

Urkunden über Verbindlichkeiten vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterzeichnen sind;

6.

Sitzungen der Tourismuskommission unter sinngemäßer Anwendung des § 59 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 öffentlich sind.

(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußerfordernisse, die Einrichtung der Buchführung, die Aufbringung der Haushaltsmittel und die gesonderte Darstellung bestimmter Einnahmen im Jahresvoranschlag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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