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(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzmitglieder in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzmitglieder in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.