§ 9 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Sprengelwahlbehörde

§ 9

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 56, 77 und 80 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
Sprengelwahlbehörde

§ 9

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 56, 77 und 80 bezeichneten Aufgaben.

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