§ 16 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:

1.

die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

3.

die Beschlussfassung des Haushaltsplans;

4.

die Beschlussfassung über außerplanliche Investitionen;

5.

die Beschlussfassung über die vom Geschäftsführer erstellten fachlichen Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes;

6.

die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Tourismusverbandes an Gesellschaften und Vereinen; eine Beteiligung von mehr als 50 % ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land unterworfen hat;

7.

die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere auf Erhöhung des Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen NächtigungsabgabeOrtstaxe oder Aufnahme von Darlehen.

Dem Ausschuss obliegt auch, wenn für den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes ein Kurfonds (§ 18 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) besteht, die Entsendung von Mitgliedern in die Kurkommission.

(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende. Er hat den Ausschuss mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses undsowie über Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (allgemeinen Nächtigungsabgabe können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss) und auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeitkönnen nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(3a) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.

(4) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Tourismusverbandes Unterausschüsse mit beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen. Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. Das Verfahren bei den Sitzungen der Unterausschüsse ist dem Verfahren bei den Sitzungen des Ausschusses gleich.

(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden.

(6) Die Ausschüsse mehrerer Tourismusverbände, die eine operative Zusammenarbeit vereinbart haben, können gemeinsame Sitzungen durchführen, zu denen die Vorsitzenden der Ausschüsse jeweils im Einvernehmen mit dem bzw den anderen abwechselnd einladen. Der einladende Vorsitzende führt in solchen Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Abs 3 gesondert für jeden Ausschuss.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.03.2020 bis 06.04.2021

(1) Dem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:

1.

die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

3.

die Beschlussfassung des Haushaltsplans;

4.

die Beschlussfassung über außerplanliche Investitionen;

5.

die Beschlussfassung über die vom Geschäftsführer erstellten fachlichen Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes;

6.

die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Tourismusverbandes an Gesellschaften und Vereinen; eine Beteiligung von mehr als 50 % ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land unterworfen hat;

7.

die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere auf Erhöhung des Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen NächtigungsabgabeOrtstaxe oder Aufnahme von Darlehen.

Dem Ausschuss obliegt auch, wenn für den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes ein Kurfonds (§ 18 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) besteht, die Entsendung von Mitgliedern in die Kurkommission.

(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende. Er hat den Ausschuss mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses undsowie über Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (allgemeinen Nächtigungsabgabe können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss) und auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeitkönnen nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(3a) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.

(4) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Tourismusverbandes Unterausschüsse mit beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen. Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. Das Verfahren bei den Sitzungen der Unterausschüsse ist dem Verfahren bei den Sitzungen des Ausschusses gleich.

(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden.

(6) Die Ausschüsse mehrerer Tourismusverbände, die eine operative Zusammenarbeit vereinbart haben, können gemeinsame Sitzungen durchführen, zu denen die Vorsitzenden der Ausschüsse jeweils im Einvernehmen mit dem bzw den anderen abwechselnd einladen. Der einladende Vorsitzende führt in solchen Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Abs 3 gesondert für jeden Ausschuss.

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