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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.