§ 27 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern sind den Parteien (§ 38) auf ihr Verlangen spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
(1) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern sind den Parteien (§ 38) auf ihr Verlangen spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

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