§ 25 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Organisation in Kurorten

§ 25

(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen

a)

die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;

b)

die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;

c)

die Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften (zB die Festsetzung der Höhe der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe) zugewiesen werden.

Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:

a)

die Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;

b)

die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;

c)

die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

d)

die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.

(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung "Kur- und Tourismusdirektor".

(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.

(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.06.2003 bis 29.02.2020
3. Abschnitt

Organisation in Kurorten

§ 25

(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen

a)

die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;

b)

die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;

c)

die Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften (zB die Festsetzung der Höhe der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe) zugewiesen werden.

Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:

a)

die Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;

b)

die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;

c)

die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

d)

die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.

(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung "Kur- und Tourismusdirektor".

(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.

(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten