§ 9 Oö. DNW-V

Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999

§ 9

Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.

(4) Soweit sich bei der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen GroschenbeträgeBeträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese, wenn sie weniger als fünf Groschen betragen, auf den nächstniedrigeren vollen Zehngroschenbetragganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch fünf oder mehr Groschen betrageneinen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren vollen Zehngroschenbetragganzen Cent aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 30.06.1984 bis 31.01.2003

§ 9

Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.

(4) Soweit sich bei der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen GroschenbeträgeBeträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese, wenn sie weniger als fünf Groschen betragen, auf den nächstniedrigeren vollen Zehngroschenbetragganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch fünf oder mehr Groschen betrageneinen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren vollen Zehngroschenbetragganzen Cent aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)

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