Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten), in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten), in der Schweiz oder in einem anderen über Abs 2 erfassten Staat von österreichischen oder anderen begünstigten Staatsangehörigen erworben und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, die dort unmittelbar zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen; | |||||||||
2. | die Ausübung landesgesetzlich geregelter Berufe im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch begünstigte Staatsangehörige von einem anderen Niederlassungsstaat aus; | |||||||||
3. | den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf; | |||||||||
4. | die Anerkennung von in einem anderen Staat absolvierten Berufspraktika | |||||||||
5. | die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf Gesetzesvorschläge im Sinn des Art 21 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 und Entwürfe von Verordnungen, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen werden, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10) zum Gegenstand haben. |
(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
1. | Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 54, 54a und 57 NAG verfügen; | |||||||||
2. | Staatsangehörige der Schweiz auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl Nr L 114 vom 30. April 2002), kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002, sowie deren Familienangehörige, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 54, 54a und 57 NAG verfügen; | |||||||||
3. | langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 42, 45, 46 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 3, 49 Abs 2 oder 4, 50 Abs 1 (betreffend die Fälle gemäß § 49 Abs 2 oder 4) oder 50a NAG verfügen; | |||||||||
4. | Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte; | |||||||||
5. | Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im jeweiligen Staat erworben und über die von einer zuständigen Behörde dieses Staates Nachweise ausgestellt worden sind, vorgesehen ist; | |||||||||
6. | Personen, die Forscher bzw Forscherinnen, Studenten bzw Studentinnen oder Praktikanten bzw Praktikantinnen im Sinn der Richtlinie (EU) 2016/801 sind. |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und -qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.
(4) Weiters können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten), in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten), in der Schweiz oder in einem anderen über Abs 2 erfassten Staat von österreichischen oder anderen begünstigten Staatsangehörigen erworben und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, die dort unmittelbar zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen; | |||||||||
2. | die Ausübung landesgesetzlich geregelter Berufe im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch begünstigte Staatsangehörige von einem anderen Niederlassungsstaat aus; | |||||||||
3. | den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf; | |||||||||
4. | die Anerkennung von in einem anderen Staat absolvierten Berufspraktika | |||||||||
5. | die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf Gesetzesvorschläge im Sinn des Art 21 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 und Entwürfe von Verordnungen, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen werden, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10) zum Gegenstand haben. |
(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
1. | Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 54, 54a und 57 NAG verfügen; | |||||||||
2. | Staatsangehörige der Schweiz auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl Nr L 114 vom 30. April 2002), kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002, sowie deren Familienangehörige, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 54, 54a und 57 NAG verfügen; | |||||||||
3. | langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 42, 45, 46 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 3, 49 Abs 2 oder 4, 50 Abs 1 (betreffend die Fälle gemäß § 49 Abs 2 oder 4) oder 50a NAG verfügen; | |||||||||
4. | Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte; | |||||||||
5. | Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im jeweiligen Staat erworben und über die von einer zuständigen Behörde dieses Staates Nachweise ausgestellt worden sind, vorgesehen ist; | |||||||||
6. | Personen, die Forscher bzw Forscherinnen, Studenten bzw Studentinnen oder Praktikanten bzw Praktikantinnen im Sinn der Richtlinie (EU) 2016/801 sind. |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und -qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.
(4) Weiters können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.