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(Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1) Diese Verordnung tritt und 33 Abs. 1 in Verbindung mit dem Ablauf§ 61 Abs. 2 lit. n des Tages der KundmachungTiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in KraftHöhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde zu.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.
(Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1) Diese Verordnung tritt und 33 Abs. 1 in Verbindung mit dem Ablauf§ 61 Abs. 2 lit. n des Tages der KundmachungTiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in KraftHöhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde zu.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.