§ 71 BLKUFG

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet.

(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.

(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 60 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben

a)

auf Grund einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;

b)

im Falle einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 44 Abs. 2 bzw. des § 46 als notwendig anzusehen ist;

c)

über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.

(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:

a)

drei von der Landesregierung zu bestellende Beamte,

b)

vier von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu bestellende Landeslehrer und je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen und der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu bestellender Landeslehrer.

(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens zwei Mitglieder nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.

(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)Entscheidungen8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landeslehrer zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(9) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.

(10) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskommission die §§ 63 §§ 62 bis 70 sinngemäß.

Stand vor dem 25.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.08.2021

(1) Beim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet.

(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.

(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 60 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben

a)

auf Grund einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;

b)

im Falle einer Mitteilung nach § 29 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 44 Abs. 2 bzw. des § 46 als notwendig anzusehen ist;

c)

über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.

(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:

a)

drei von der Landesregierung zu bestellende Beamte,

b)

vier von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu bestellende Landeslehrer und je ein von der Landesregierung auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen und der gesetzlichen Personalvertretung der Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu bestellender Landeslehrer.

(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens zwei Mitglieder nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.

(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)Entscheidungen8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landeslehrer zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(9) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.

(10) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskommission die §§ 63 §§ 62 bis 70 sinngemäß.

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