Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:
a) | An die Stelle des im § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie im § 4 Abs. 2 lit. e angeführten Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz. | |||||||||
b) | An die Stelle der im § 4 Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 59a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 66a Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. | |||||||||
c) | Der Beitragssatz nach § 4 Abs. 4 beträgt 4 v. H. der Bemessungsgrundlage. | |||||||||
d) | Die monatlichen Zuwendungen des Landes nach § 5 Abs. 1 sind in der Höhe der Beiträge, die von den Anspruchsberechtigten zu entrichten sind, jedoch vermindert um den Anteil an den Beiträgen, der in den Fällen nach § 4 Abs. 2 lit. a und b dem Verhältnis der anspruchsbegründenden Nebengebühren bzw. einer allfälligen Nebengebührenzulage zur Bemessungsgrundlage entspricht, dem Sondervermögen nach § 23 zuzuführen. |
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