§ 12 BLKUFG Heilmittel und Heilbehelfe

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Heilmittel sind:

a)

notwendige Arzneien,

b)

sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.

(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, Hörapparate, Körperersatzstücke, orthopädische Einlagen und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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