§ 6 BLKUFG Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

In Kraft seit 08.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BLKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BLKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BLKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BLKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BLKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BLKUFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 BLKUFG
§ 7 BLKUFG