§ 25 T-HK

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Wer

a) der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,

a)

der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,

b) der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,

b)

der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,

c) der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,

c)

der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,

d) der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,

d)

der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,

e) den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

e)

den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

f) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

f)

den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

g) den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

g)

den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

h) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,

h)

entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,

i) es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, oder

i)

es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen,

j) gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt,

j)

entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,

k)

Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

l)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2019

(1) Wer

a) der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,

a)

der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,

b) der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,

b)

der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,

c) der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,

c)

der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,

d) der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,

d)

der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,

e) den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

e)

den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

f) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

f)

den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

g) den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

g)

den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

h) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,

h)

entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,

i) es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, oder

i)

es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen,

j) gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt,

j)

entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,

k)

Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

l)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

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