(1) Wer
a) | der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt, | |||||||||
c) | der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt, | |||||||||
d) | der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt, | |||||||||
e) | den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
f) | den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt, | |||||||||
g) | den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
h) | entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt, | |||||||||
i) | es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, | |||||||||
j) | entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert, | |||||||||
k) | Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder | |||||||||
l) | gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
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