(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 6 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.
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