§ 16 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.

(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn

a)

ein Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 oder eine Anerkennung nach § 11 oder § 12 vorliegt,

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrecht des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen wird,

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Erfordernissen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene entsprechen,

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist,

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig ist und die Entscheidungsfähigkeit und Verlässlichkeit im Hinblick auf die Führung einer Kuranstalt besitzt. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind,

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie die ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung gesichert sind,

h)

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bzw. Pflegepersonals nachgewiesen wird und auch sonst eine entsprechende Ausstattung gesichert ist,

i)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 entsprechen und

j)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 19) keine Bedenken bestehen.

(6) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.

(7) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung ist verboten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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