§ 8 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

 

In Kraft seit 25.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 T-HK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 T-HK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 T-HK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 T-HK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 T-HK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-HK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 T-HK
§ 9 T-HK