(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a)  | sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung ausreichende Ergiebigkeit hat,  | |||||||||
b)  | das Quellwasser die in der Anlage I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den in der Anlage I bestimmten Mindestmengen enthält und  | |||||||||
c)  | das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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