§ 8 T-HK

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Wässer von Heilquellen, die abgefüllt in Verkehr gebracht werden, sind den im Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2003), dritte Auflage, Kapitel B17, Teilkapitel A/Anhang V, für natürliches Mineralwasser und Quellwasser festgelegten Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 14.04.2004 bis 24.04.2012

(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Wässer von Heilquellen, die abgefüllt in Verkehr gebracht werden, sind den im Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2003), dritte Auflage, Kapitel B17, Teilkapitel A/Anhang V, für natürliches Mineralwasser und Quellwasser festgelegten Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

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