Anl. 4 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eine Heilwasser-Kontrollanalyse muss folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180° C, pH-Wert, Radon, falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;

c)

chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Eisen, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Hydrogencarbonat, Nitrat, Nitrit; Berechnung der Ionenbilanz; Kaliumpermanganatindex; balneo-chemische Charakteristik des Quellwassers; ferner charakterisierender Bestandteile, wie Jodid in mg/kg, eq mmol/kg und eq mmol% sowie des titrierbaren Schwefels in mg/kg; freies Kohlendioxid in mg/kg, mmol/kg und cm³/kg bezogen auf 0° C und 760 mm Hg; Mengenmessung und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellennutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäuregas-Bädern);

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch, pharmakologisch-toxikologisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel), auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stoffen;

e)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
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