§ 2 T-DDJ 2004 Vergütung

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 11 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, § 3 LGBl. Nr. 41/2004 erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

Stand vor dem 07.07.2016

In Kraft vom 03.12.2015 bis 07.07.2016

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 11 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, § 3 LGBl. Nr. 41/2004 erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

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