§ 2 T-DDJ 2004 Vergütung

T-DDJ 2004 - Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 11 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004 erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

In Kraft seit 08.07.2016 bis 31.12.9999
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