Gesamte Rechtsvorschrift T-DDJ 2004

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

T-DDJ 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über den Bezirksjagdbeirat (Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 44/2004

§ 1 T-DDJ 2004 Geschäftsordnung


Die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung für den Bezirksjagdbeirat bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 T-DDJ 2004 Vergütung


Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 11 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004 erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

§ 3 T-DDJ 2004 (weggefallen)


§ 3 T-DDJ 2004 (weggefallen) seit 04.12.2015 weggefallen.

§ 4 T-DDJ 2004 Aufwandersatz für Vorstandsmitglieder


Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde zu.

 

§ 5 T-DDJ 2004 Aufwandersatz für Bezirksjägermeister


Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:

a)

für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1

15,00 Euro

b)

für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Jagdbezirkes

5,00 Euro mindestens jedoch 70,00 Euro

c)

für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde

20,00 Euro

 

§ 6 T-DDJ 2004 Aufwandersatz für Hegemeister


Der dem Hegemeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:

a)

für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes

4,00 Euro mindestens jedoch 56,00 Euro

b)

für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 37a Abs. 3 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

15,00 Euro

c)

für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde

16,00 Euro

d)

für die Information der beteiligten Jagdausübungs-berechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b Abs. 6 lit. b je betroffenem Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes

10,00 Euro

e)

für die Kontrolle der übermittelten Vorlagelisten nach § 38 Abs. 3 und 4 je Vorlageliste

5,00 Euro

f)

für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 38a Abs. 2 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

15,00 Euro

g)

für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 46 Abs. 6 je Anhörung

5,00 Euro

h)

für die Durchführung von Kontrollen (einschließlich Berichterstattung) nach § 46 Abs. 6 je Kontrollauftrag

60,00 Euro

 

§ 7 T-DDJ 2004 Geschlechtsspezifische Bezeichnung


Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

 

§ 8 T-DDJ 2004 In-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.

 

Anlage

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-DDJ 2004) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung
der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über den
Bezirksjagdbeirat (Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler
Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 44/2004

Änderung

LGBl. Nr. 120/2015, 63/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 8 und 10 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:

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