Die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung für den Bezirksjagdbeirat bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 11 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004 erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde zu.
Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
a) | für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 | 15,00 Euro |
b) | für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Jagdbezirkes | 5,00 Euro mindestens jedoch 70,00 Euro |
c) | für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde | 20,00 Euro |
Der dem Hegemeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
a) | für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes | 4,00 Euro mindestens jedoch 56,00 Euro |
b) | für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 37a Abs. 3 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist | 15,00 Euro |
c) | für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde | 16,00 Euro |
d) | für die Information der beteiligten Jagdausübungs-berechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b Abs. 6 lit. b je betroffenem Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes | 10,00 Euro |
e) | für die Kontrolle der übermittelten Vorlagelisten nach § 38 Abs. 3 und 4 je Vorlageliste | 5,00 Euro |
f) | für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 38a Abs. 2 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist | 15,00 Euro |
g) | für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 46 Abs. 6 je Anhörung | 5,00 Euro |
h) | für die Durchführung von Kontrollen (einschließlich Berichterstattung) nach § 46 Abs. 6 je Kontrollauftrag | 60,00 Euro |
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung
der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über den
Bezirksjagdbeirat (Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler
Jagdgesetz 2004)
LGBl. Nr. 44/2004
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 67 Abs. 8 und 10 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet: