§ 6 T-DDJ 2004 Aufwandersatz für Hegemeister

T-DDJ 2004 - Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der dem Hegemeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:

a)

für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes

4,00 Euro mindestens jedoch 56,00 Euro

b)

für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 37a Abs. 3 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

15,00 Euro

c)

für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde

16,00 Euro

d)

für die Information der beteiligten Jagdausübungs-berechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b Abs. 6 lit. b je betroffenem Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes

10,00 Euro

e)

für die Kontrolle der übermittelten Vorlagelisten nach § 38 Abs. 3 und 4 je Vorlageliste

5,00 Euro

f)

für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 38a Abs. 2 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

15,00 Euro

g)

für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 46 Abs. 6 je Anhörung

5,00 Euro

h)

für die Durchführung von Kontrollen (einschließlich Berichterstattung) nach § 46 Abs. 6 je Kontrollauftrag

60,00 Euro

 

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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