§ 24 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des MeldegesetzesMeldegesetz 1991).

hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des MeldegesetzesMeldegesetz 1991).

hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

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