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4. Abschnitt
Kuranstalten und Kureinrichtungen
Betriebsbewilligung; Sperre
(1) Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie fürund die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde; | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind; | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt | |||||||||
e) | die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur | |||||||||
f) | der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, | |||||||||
g) | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist; | |||||||||
h) | das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist; | |||||||||
i) | gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt | |||||||||
j) | allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen. |
(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung bzw dessen gesetzlichem Vertreter mit Bescheid die eheste Beseitigung der MißständeMissstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese MißständeMissstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehendenzustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung bis zur Behebung der MißständeMissstände sperren.
(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofernwenn der Mangel behoben wurde.
(7) Wesentliche räumlicheJede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungeneiner Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien,. Im Bewilligungsverfahren sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung geltenBestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Kuranstalten und Kureinrichtungen
Betriebsbewilligung; Sperre
(1) Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie fürund die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde; | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind; | |||||||||
c) |
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d) | die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt | |||||||||
e) | die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur | |||||||||
f) | der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, | |||||||||
g) | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist; | |||||||||
h) | das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist; | |||||||||
i) | gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt | |||||||||
j) | allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen. |
(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung bzw dessen gesetzlichem Vertreter mit Bescheid die eheste Beseitigung der MißständeMissstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese MißständeMissstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehendenzustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung bis zur Behebung der MißständeMissstände sperren.
(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofernwenn der Mangel behoben wurde.
(7) Wesentliche räumlicheJede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungeneiner Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien,. Im Bewilligungsverfahren sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung geltenBestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden.