§ 27 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

 

Anstaltsordnung

 

§ 27

 

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1.

den Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;

2.

die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;

3.

die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kranstalt,

insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;

5.

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10.

das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;

11.

die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

 

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.

 

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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