§ 21 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Schutz der Bezeichnung "Kurfonds" und "Kurkommission"

 

§ 21

 

Wem die Bezeichnung "Kurfonds" oder "Kurkommission" im Sinn dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinn dieses Gesetzes handelt.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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